AGB

AGB – BEATBREAKERS
1) VERTRAGSPARTNER, GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Vertragsbeziehungen von Auftragnehmer Dennis Rajsp (im folgenden AN oder DJ/Musiker genannt) – DJ & Musiker (Taubengasse 10, DE-67454 Haßloch) – mit all seinen Auftraggebern (im folgenden AG genannt).
2) ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
Die Art und Umfang der zu erbringenden Leistung wird im Angebot auf den jeweiligen Kunden abgestimmt und schriftlich festgehalten. Der Kunde erhält mit dem Vertragsformular die gemeinsam besprochenen Konditionen als Dokument. Der Vertrag kommt durch von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vertragsformular zustande.
3) LEISTUNGEN
Die Vermittlung, Reservierung und/oder Buchung eines mobilen DJs und/oder Musikers.
Die Durchführung der vereinbarten Veranstaltung laut Vertrag.
Die Bereitstellung von Ton- und Lichttechnik für eine vereinbarte Veranstaltung laut Vertrag.
4) AUFBAU/SOUNDCHECK
Der Aufbau der Technik erfolgt etwa zwischen 1-3 Stunden vor der im Vertragsformular festgelegten Startzeit der Musik. Wird eine frühere Aufbauzeit gewünscht, so wird die Zeit zwischen Aufbauende und Spielbeginn als Zusatzstunden berechnet. Von DJ/Musiker mitgebrachte Technik darf nicht von Dritten genutzt werden.
5) LOCATION UND ZUFAHRT
Der AG sorgt für

  • eine direkte, freie Zufahrt zur Veranstaltungslocation für ein Fahrzeug (Größenordnung Mercedes Sprinter)
  • einer Haltemöglichkeit unmittelbar an der Veranstaltungslocation zum Ent- und Beladen
  • einen kostenlosen Parkplatz in einem Umkreis von wenigen Laufmetern am Veranstaltungsort
  • ggf. notwendige Zufahrts- und Durchfahrtsgenehmigungen (z.B. Fußgängerzonen, Privatstraßen oder öffentlich gesperrte Zufahrtsstraßen) einen befestigten und bei Dunkelheit beleuchteten und bei Schnee geräumten, ebenen Weg zwischen Haltemöglichkeit bzw. Parkplatz und Veranstaltungslocation
  • ebenerdigen Zugang ohne Stufen oder Schwellen in die Veranstaltungslocation und in den Veranstaltungsraum, bzw. einen Fahrstuhl. Alternativ ist der AG verpflichtet, geeignete Helfer zu stellen, die die Technik des DJs bzw. Musikers in den Veranstaltungsraum verbringen und/oder bei Abbau wieder zurück in das Fahrzeug.
  • Für einen trockenen Veranstaltungsraum; der Unterrund muss gut befestigt und soweit möglich staubfrei sein; ist die Veranstaltungslocation vereinbarungsgemäß im Freien, ist durch de AG ein fester Untergrund zu schaffen (insb. bei Regen) sowie ein Sonnen- und Regenschutz zu errichten.
  • die elektrische Versorgung des Bühnenequipments. Schäden am Equipment durch unsachgemäße und nicht normgerechte (VDE0100) Stromanschlüsse fallen zu Lasten des AG. Der vereinbarte Stromanschluss ist von Aufbaubeginn bis Abbauende vorzuhalten und darf nicht für andere Gerätschaften (z.B. dem Buffet) verwendet werden.
  • Kostenfreie Getränke und Speisen im angemessenen Umfang für den DJ/Musiker.
  • Die notwendige Erlaubnis beim Einsatz von Nebelmaschine, des Abschaltens der Rauchmelder Dies muss der AG vorab mit der Location klären. Aus der Vernachlässigung dieser Aufgabe entstehende Kosten trägt der AG.
  • Anmeldung bei der GEMA (siehe auch Ziffer 13).
    Aufwand, den der DJ bzw. der Musiker vor Ort betreiben muss, weil der AG seine Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat, werden dem AG zusätzlich berechnet. Muss der DJ/Musiker sein Equipment entgegen den vorstehenden Bedingungen tragen, ist dieser Aufwand mit einem Stundensatz von 50 € netto zu vergüten.
    6) MUSIKPROGRAMM
    Der AN spielt die Musik soweit möglich nach den Wünschen des Veranstalters, Spezielle Musikwünsche von AG werden soweit möglich erfüllt, sollten diese im Repertoire vorhanden sein, der AG hat hierauf aber keinen Anspruch (soweit nicht ausdrücklich vereinbart). AG-Wünsche, welche als CD gekauft oder kostenpflichtig heruntergeladen werden müssen, werden dem AG zusätzlich zum Einkaufspreis in Rechnung gestellt. Musikwünsche der Veranstaltungsgäste werden, soweit im Repertoire des DJs vorhanden und vom DJ als geeignet beurteilt, erfüllt; aber auch hierauf besteht kein Anspruch.Einzelne Titel aus mitgebrachten USB-Sticks oder Handys werden aus Sicherheitsgründen von Viren und fremd Hardware nicht gespielt (Abgabefrist von Musikwünsche bis spätestens eine Woche vor Veranstaltung). Während den Esszeiten oder während dem Eintreffen der Gäste legt der DJ nicht zwingend live auf. Dieser spielt hier im allgemeinen leise Hintergrundmusik ab.
    7) PAUSEN
    Kurze Pausen des DJs/Musikers in angemessener Häufigkeit/Dauer ohne Musikunterbrechung sind ohne Rücksprache möglich und Teil der Aufführung.
    8) HAFTUNG
    Für Schäden an der Ton-/Lichttechnik des DJs/Musikers, die durch den AG oder einen seiner Gäste oder Gehilfen entstehen, ist der AG in vollem Umfang und bei Neubeschaffung in Höhe des Neuwertes haftbar.
    Stroboskope sind unverträglich für Epileptiker. Bei Beauftragung eines entsprechenden Einsatzes übernimmt der AG sämtliche Risiken.
    Der AN haftet im Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die dem AG nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch den AN gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
    Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
    Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie auch nicht für die Ansprüche des AG aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
    Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, der Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern des AN.
    Der AN haftet für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der ihm zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des AG.
    9) BEZAHLUNG
    Nach der schriftlichen Buchungsbestätigung des AG wird durch den AN eine Reservierungsgebühr in Form in Höhe von 250,- € (EUR) ausgestellt. Der AG ist verpflichtet diese innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen zu begleichen. Die getätigte Reservierungsgebühr dient zur Terminreservierung und wird, nach einem durchgeführten Auftrag, in der Endrechnung vollständig verrechnet. Die vereinbarte Summe zuzüglich aller weiterer Kosten (z.B. optionale DJ-Verlängerung) wird erst am Veranstaltungstag fällig. Der Betrag muss vom AG innerhalb von spätestens 14 (vierzehn) Tagen nach Versand der Rechnung beglichen werden. Firmen und Vereine erhalten grundsätzlich eine Rechnung. Die Gage ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung.
    10) VORZEITIGES ENDE, ABSAGE
    Die Höhe der Gage und die Pflicht zur Zahlung durch den AG bleiben von einem eventuellen verfrühten Ende oder einer Absage der Veranstaltung unberührt, sofern nicht der DJ/Musiker das verfrühte Ende oder die Absage verschuldet hat.
    11) WIDERRUFSRECHT
    Der AG hat, wenn er Verbraucher (§ 13 BGB) ist, das Recht, binnen 14 (vierzehn) Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag mit dem AN zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 (vierzehn) Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden soll, und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (siehe § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB).
    12) STORNIERUNGSBEDINGUNGEN
    12.1 – AUFTRAGGEBER BEDINGTE VERANSTALTUNGSABSAGE
    Die Stornierung eines Auftrages hat in schriftlicher Form (E-Mail, Post, oder Fax) zu erfolgen.
    Bei Stornierung werden dem Auftraggeber anstelle der Vergütung/Gage des DJs/Musikers die folgenden Pauschalen berechnet, sofern die Stornierung nicht auf Höherer Gewalt oder einem rechtsverletzenden oder schuldhaften Verhalten des DJs/Musikers beruht:
  • bis 5 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung: 20 % der vereinbarten Netto-Gage, aber mindestens 250,- Euro.
  • bis 4 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung: 30 % der vereinbarten Netto-Gage, aber mindestens 250,- Euro.
  • bis 3 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Netto-Gage.
  • bei weniger als 2 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung: 80% der vereinbarten Netto-Gage.
  • bei weniger als 7 Tage vor dem Termin der Veranstaltung: 95% der vereinbarten Netto-Gage.
  • Ist der DJ/Musiker bereits auf dem Weg zum Veranstaltungsort, ist die gesamte Gage plus Kosten zu erstatten.
    Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist als die entsprechende Pauschale.
    Bei einer Stornierung auch des externen Mietmaterials gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingunen Des jeweiligen Vermieters; diese Bedingungen kann der AG vorab einsehen. Der AG kann vor einer Stornierung Auskunft der Kosten verlangen.
    Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist als die entsprechende Pauschale.
    12.2 – AUFTRAGNEHMER BEDINGTE VERANSTALTUNGSABSAGE/DJ ERSATZ
    Muss der Auftragnehmer die Veranstaltung aufgrund, Krankheit, Unfalls, höherer Gewalt o. ä. absagen, wird er sich um die Organisation eines adäquaten Ersatz-DJ mit gleichem Repertoire und Erfahrungsstand bemühen. Die Fa. BEATBREAKERS besitzt einen eigenen Pool an professionellen DJs die als Backup für die jeweilige Veranstaltung vorgehalten werden. Ist für adäquaten Ersatz gesorgt, bleiben die obigen Vertragsgrundlagen bestehen.
    12.3 – SONSTIGE REGELUNGEN BEI HÖHERER GEWALT
    Kann infolge höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Streik ein Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllen, so werden beide Vertragspartner von diesen Verpflichtungen entbunden.
    13) ANMELDUNG UND LIZENZZAHLUNG AN DIE GEMA
    Prinzipiell ist immer der Veranstalter – also z. B. der Locationbetreiber oder der Organisator einer Veranstaltung – verantwortlich für die ggf. notwendige Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA. Die Anmeldung erfolgt direkt an die GEMA durch den AG. Dieser hat die anfallenden GEMA-Gebühren zu tragen.
    14) SONSTIGES
    Der AN behält sich vor während der Veranstaltung Bilder und Videos durch einen Foto-/Videografen anzufertigen zu lassen. Das gesamte erstelle Bildmaterial wird nach der Veranstaltung auf Social Media geteilt und auf Wunsch der AG verlinkt. Sollte der AG das Material als Referenz auf seiner Website und/oder den sozialen Medien veröffentlichen wollen, so muss der Kunde hierfür zuvor eine schriftliche Anfrage an den AN stellen. Verwendung von Bild- und Videomaterial das durch AN angefertigt wurde, kann für gewerbliche Zwecke vom Urheber zusätzlich erworben werden. Die Kosten richten sich daher nach Aufwand der gewünschten Medien.
    15) ÄNDERUNGEN
    Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
    16) GERICHTSSTAND UND SALVATORISCHE KLAUSEL
    Wenn der AG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt: Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des AN. Dr AN ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Geschäftssitz des AG zu wählen.
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
  • Stand 2024
    (AG= Auftraggeber, AN= Auftragnehmer)